Schriftliche Abmahnung als fast letztes Mittel
Bei Fehlverhalten am Arbeitsplatz gibt es für den Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, Konsequenzen zu ziehen. Eine schriftliche Abmahnung ist dabei eines der letzten Mittel vor der Kündigung des Arbeitnehmers.
Egal, um welches Arbeitsverhältnis es sich handelt, in jedem Arbeitsvertrag sind bestimmte Vereinbarungen festgelegt, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend sind. Die Regelung der Arbeitszeiten gehören dabei beispielsweise ebenso dazu wie der Umfang und die Art der Arbeiten und natürlich die Lohnvereinbarungen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vereinbarungen, so kann der Arbeitnehmer beispielsweise vor Gericht dagegen klagen. Aber auch der Arbeitgeber hat natürlich bestimmte Sanktionsmöglichkeiten, wenn der Arbeitnehmer wiederholt gegen die schriftlich getroffenen Vereinbarungen verstößt. Ein Personalgespräch beispielsweise wäre ein erster Schritt, eine mündliche Abmahnung wäre bereits die nächsthöhere Stufe. Als letzter Schritt vor einer Kündigung des Arbeitnehmers gilt gemeinhin die schriftliche Abmahnung.
Anders als gemeinhin angenommen darf eine rechtlich bindende Abmahnung jedoch nicht von einem Vorgesetzten aufgesetzt werden. Das Recht für diese Art der Abmahnung liegt ausschließlich bei der Personalabteilung des Unternehmens. Nur sie kann eine schriftliche Abmahnung erteilen, also gegenüber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Rüge aussprechen und ihn damit auffordern, das beanstandete Verhalten abzustellen oder zu ändern. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, erfolgt als nächster Schritt die Kündigung.
Wird eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen, so muss, damit diese rechtlich verbindlich ist, ein ganz bestimmter Verfahrensweg eingehalten werden. So erhält der Arbeitnehmer zunächst ein entsprechendes Schreiben der Personalabteilung und bekommt eine bestimmte Frist zugestanden, in der er auf die erhobenen Vorwürfe reagieren kann. Diese Stellungnahme entscheidet dann darüber, ob die Abmahnung aufrecht erhalten wird oder nicht. Wir die Abmahnung aufrecht erhalten, dann erhält gegebenenfalls auch der Personalrat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Wir die Abmahnung auch dann aufrecht erhalten, so kommt diese in die Personalakte, zusammen mit der Stellungnahme des Betroffenen. Lässt sich der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist nichts mehr zuschulden kommen, wird die Abmahnung wieder entfernt.
03.06.2010